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Studierende haben Spaß beim Fußballspielen in der Wiese

Schadenersatz: Wer zahlt?

Juni 2023, das traditionelle Kleinfeldfußballturnier auf dem Rasen vor dem Hauptgebäude der Universität findet statt. Das Team der Professor: innen der REWI liegt gegen eine starke studentische Auswahl mit 1:2 zurück. Das Spiel nähert sich dem Ende. Team REWI-Kapitän Bernd Wieser, Professor für Öffentliches Recht und Rechtsvergleichung, zeigt vollen Einsatz bis zuletzt, nimmt eine Flanke von Studiendekanin Gabriele Schmölzer direkt auf und hämmert den Ball auf das gegnerische Tor. Der Ball prallt vom Gehäuse ab und wird mit großer Wucht auf die Fassade des Hauptgebäudes gelenkt, wo er in das Fenster des Büros des Rektors einschlägt.

Die in Art 81 c B-VG festgelegte Autonomie der Universitäten nimmt die Universitäten nicht gänzlich von der Rechtsordnung aus, dementsprechend gelten die schadenersatzrechtlichen Maßgaben auch für die Universitäten und ihre Angehörigen.

Geschädigt ist, was den Schaden am Fenster (des Universitätsgebäudes!) angeht, nicht der Rektor als Privatperson. Anders wäre es, hätte der abprallende Ball den Rektor verletzt.

Geschädigt ist, was den Schaden am Fenster angeht, die Universität als eigener Rechtsträger (juristische Person), in deren Rechtssphäre sich der Schaden verwirklicht. Die Universität ist zwar, genau genommen, nicht Eigentümerin des Universitätsgebäudes (das ist die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.), als Mieterin bzw Nutzungsberechtigte kann sie den Schaden aber dennoch auch direkt gegen Prof. Wieser als Schädiger geltend machen.

Sie haften für Studiendekanin Schmölzer und Professor Wieser als Erfüllungsgehilfen zur ungeteilten Hand, wenn und weil sie geduldet haben, dass auf universitärem Boden während der Dienstzeit Fußball gespielt wird.

Das ist jedenfalls insofern falsch, als sich Fakultät und Institut Prof. Wiesers in diesem Fall nicht zur Erfüllung ihrer (studien- und universitätsrechtlichen) Aufgaben bedient haben. Nicht ganz ausgeschlossen erschiene eine Haftung allerdings dann, wenn die Verantwortlichen durch die Zulassung bzw. Nicht-Verhinderung des Fußballspiels ihre dienstlichen Pflichten verletzt haben sollten. Das ist aber nicht anzunehmen.

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